E-1 Visum

Handelsvisum

Für die E-1 Kategorie kommen alle ausländischen Unternehmer in Betracht, die aus einem Land kommen, mit dem die USA Handelsverträge, Verträge über Zusammenarbeit oder wirtschaftliche Orientierung hat, und die substanziellen Handel von Waren oder Dienstleistungen in einem Umfang treiben, der umfassende Fähigkeiten, Befugnisse oder Führungskraft benötigt. Um herauszufinden, ob ihr Land zu einem „treaty country“ gehört, klicken sie hier.

Der „Handel“ kann hier den Austausch, Kauf oder Verkauf von Waren, Dienstleistungen oder Technologien sein. Dienstleistungen umfassen unter anderem Banken, Versicherungen, Transport, Kommunikation und Datenverarbeitung, Werbung, Buchhaltung, Design und Engineering, Management Consulting, Tourismus und Technologietransfer.

Zugangsvoraussetzungen

Die Voraussetzungen für dieses Visum sind:

  • Der Handeltreibende muss die Nationalität seines Auftragsgebers haben (die Staatsangehörigkeit des Auftragsgebers bestimmt sich über zumindest 50 % der Inhaberschaft des Unternehmens)
  • Der Handel muss substanziell sein. Der internationale Handel ist „substanzieller“ Natur bei beträchtlichem und anhaltendem Volumen des Handels. Es gibt hierbei kein festgelegtes Mindestniveau, das als ausreichend angesehen wird, es muss jedenfalls ein kontinuierlicher Handel bestehen. Das bedeutet, dass eine einzige Transaktion nicht ausreicht, auch wenn diese noch so werthaltig oder lang anhaltend ist. Zwar gibt es Mindestanforderungen in Bezug auf den Geldwert oder das Volumen jeder einzelnen Transaktion, aber je geringer das Volumen, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit eines „substanziellen“ Handels. Im Falle kleinerer Unternehmen, die ihre Erträge aus zahlreichen Transaktionen ableiten, ist es ausreichend, dass der Handeltreibende unterstützt wird und seine Familie einen günstigen Faktor für einen „substanziellen“ Handel bildet. Beweismittel sind Rechnungen für die Ladung, Kassenbons, Bürgschaften, Versicherungspapiere importierter Waren, Bestellungen, Handelsbroschüren, Vorräte und Verkaufsverträge.
  • Der Handel muss in erster Linie zwischen den USA und dem „treaty country“ des Antragsstellers stattfinden (mehr als 50 % des Handels). Bestehende Geschäfte, einschließlich erfolgreich ausgehandelter verbindlicher Verträge sind daher erforderlich. Geschäfte über den Binnenhandel oder die Entwicklung inländischer Märkte ohne internationalen Austausch sind nicht ausreichend.
  • Der Antragssteller muss einem Aufsichts- oder Führungsorgan angehören oder spezielle Kenntnisse mitbringen, die für den Betrieb und den Erfolg des Unternehmens erforderlich sind. Gewöhnlich qualifizierte oder unqualifizierte Arbeitskräfte sind nicht für das Visum berechtigt.

Arbeitskräfte

Ein Mitarbeiter des „Treaty Trader“ mit derselben Nationalität des ausländischen Arbeitgebers kann als E-1 Visa Berechtigter eingestuft werden, wenn der Arbeitnehmer in die USA reist um ein Aufsichts- oder Führungsorgan zu unterstützen oder bei geringer Kapazität des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer besondere Qualifikationen aufweist, die unerlässlich für den Betrieb sind. Mit wenigen Ausnahmen wird angenommen, dass Mitarbeiter mit solchen Qualifikationen in der Lage sind, die Ziele des Arbeitgebers innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen. Sollten keine besonderen Umstände vorliegen, ist es nicht möglich eine Verlängerung zu erhalten.

Bei der Bestimmung, ob die Fähigkeiten eines Mitarbeiters unerlässlich sind, zieht USCIS folgende Punkte in Betracht:

  • Der Grad der ausgewiesenen Expertise im operativen Geschäft; ob andere diese spezifischen Fähigkeiten oder Kenntnisse besitzen; die Erfahrung des Antragsstellers und/oder seine Kenntnis mit den Verträgen des Unternehmens; ob eine Ausbildung oder andere Erfahrungen notwendig sind, um die geplanten Aufgaben zu erfüllen; das Verhältnis der Fähigkeiten oder Kenntnisse zu den Aufgaben der spezifischen Prozesse oder Anwendungen; und ob das Gehalt für besondere Befähigungen spricht. Fremdsprachenfähigkeiten oder Kenntnisse über die Kultur sind keine besonderen Fähigkeiten in diesem Sinne.
  • Unter besonderen Umständen kann ein Antragssteller in der Lage sein, seine oder ihre wesentlichen Fähigkeiten dem handelnden Unternehmen über einen längeren Zeitraum, wie etwa zur Produktverbesserung, Qualitätskontrolle oder Erbringung von Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, sofern diese Leistungen nicht in den USA verfügbar sind.

Dauer

Die Aufenthaltsdauer ist in der Regel bei dem E-1 Visum ohne festes Ende, das Visum allerdings anfangs nur für 2 Jahre und dann jeweils 5 Jahre ausgestellt. Danach muss der E-1 Visa-Inhaber zeigen, dass die Handelsaktivität noch nicht abgeschlossen ist.

Ehepartner und Kinder

Ehepartner und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren dürfen den Hauptantragsteller begleiten. Der Ehepartner ist berechtigt, mit dem Visum eine Arbeitserlaubnis zu bekommen, die Kinder aber nicht.

Beantragung

Im Gegensatz zu den anderen Nicht-Einwanderungs-Visa kann der Antrag auf das E-Visum entweder direkt beim US Konsulat außerhalb der USA oder in den USA eingereicht werden, soweit der aktuelle Aufenthaltstitel einen solchen Wechsel erlaubt.

Wir unterstützen Sie bei der Vorbereitung, Einreichung oder der Verlängerung des E-Visums. Wir verstehen die Bedeutung der erfolgreichen Beantragung eines E-Visums und helfen Ihnen, diesen Prozess zu lenken. Dadurch ist der Prozess oft einfacher und weniger belastend als viele unserer Kunden erwarten. Unser Büro wird Ihr Vorhaben analysieren und daraufhin die Erfolgsaussichten des Visumsantrages. Durch unsere Partner können wir Ihnen auch bei der Errichtung einer US-Filiale oder beim Kauf von einem US-Unternehmen oder anderen Transaktionen helfen.